I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Interessengemeinschaft gewerbe – und dienstleistungsfördernder Mittelfelder e.V.“ und ist eine Vereinigung von gewerbetreibenden Unternehmern, Vereinen, Verbänden, Institutionen sowie Einzelpersonen. Als offizielle Kurzform des Vereins gilt die Bezeichnung „geMit“.

(2) Sitz des Vereins ist Hannover.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Registernummer VR 200521 eingetragen.

§ 2 Zweck und Verwendung von Vereinsmitteln

(1) Zweck des Vereins zum Wohle des Stadtteils Mittelfeld, seiner Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mittelfelder Wirtschaft ist

a. der Erhalt, Ausbau und die Förderung der Dienstleistungs- und Gewerbebereiche sowie der kulturellen und sozialen Einrichtungen im Stadtteil Mittelfeld der Landeshauptstadt Hannover.

b. ein abgestimmtes und einheitliches Auftreten im Allgemeinen sowie gegenüber Politik und Verwaltung im Speziellen.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral!

(3) Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Sollten am Ende eines Geschäftsjahres Überschüsse verbleiben, so sind diese als Vorauszahlung auf das Folgejahr zu behandeln.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine Unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Sämtliche Mitglieder der Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a. der Vorstand

b. die Mitgliederversammlung

c. die Kassenprüfer

II. Gliederung des Vereins

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a. dem 1. Vorsitzenden

b. dem 2. Vorsitzenden

c. dem Schatzmeister

d. dem Schriftführer

e. jeweils einem Beisitzer pro 25 angefangene Mitglieder des Vereins zum Zeitpunkt der Wahl

(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so beruft der Vorstand bis zur Neuwahl einen kommissarischen Nachfolger.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden (§ 26 BGB) vertreten. Jeder von ihnen ist allein und einzeln vertretungsberechtigt.

(5) Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig. Einzige Ausnahme hiervon ist der Pressewart, dessen Tätigkeiten vom Schriftführer übernommen werden.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet die Vereinsmittel. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt

(7) Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet und mindestens 7 Tage vorher schriftlich, per Fax oder per E-Mail einberufen. Sie sollten mindestens vierteljährlich stattfinden. Eine entsprechende Tagesordnung ist vorher bekannt zu geben.

(8) Über alle Vorstandssitzungen ist ausnahmslos Protokoll zu führen. Dieses wird vom Protokollführer sowie dem jeweiligen Sitzungsleiter unterschrieben und den anderen Vorstandsmitgliedern schriftlich, per Fax oder per E-Mail zeitnah zugeschickt.

(9) Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt und wird durch den Vorstand einberufen. 

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich, per FAx oder per E-Mail einzuladen.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat  folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr

b. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes

c. Wahl der Kassenprüfer

d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

e. Beschluss über den Haushaltsplan

f. Änderungen der Satzung

g. Auflösung des Vereins

(4) Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende leitet die Versammlung. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Erreicht die erste Mitgliederversammlung diese Zahl nicht, ist binnen 4 Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dieses für erforderlich hält. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich fordert.

(6) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen und Auszählung, sofern nicht mindestens 1 Mitglied geheime Wahl beantragt. Stehen mehrere Bewerber zu einer Wahl an, wird grundsätzlich schriftlich und geheim abgestimmt.

(7) Besteht bei einer Wahl zwischen mehreren Personen Stimmengleichheit, entscheidet eine sofort folgende Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ausnahmslos Protokoll zu führen. Dieses wird vom Protokollführer sowie dem jeweiligen Sitzungsleiter unterschrieben und den anderen Vorstandsmitgliedern, auf Wunsch auch jedem anderen Mitglied, schriftlich, per Fax oder per E-Mail zeitnah zugeschickt. Ansonsten  liegt das Protokoll eine Stunde vor Beginn der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht aus.

§ 7 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein und werden im jährlichen Versatz von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben die satzungs- und beschlussgemäße Verwendung der Gelder des Vereins sowie die vollständige und ordnungsgemäße Buchführung anhand des Kassenbuches und aller vorhandenen Belege zu prüfen.

(3) Sie haben das Prüfungsergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen und stellen entsprechend den Antrag auf Entlastung oder Nichtentlastung des Schatzmeisters sowie des gesamten Vorstandes.

III. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

§ 8 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sind

a. schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand

b. schriftliche Anerkennung der Satzung

c. Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrags sowie einer eventuellen Aufnahmegebühr gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung

(2) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei einfacher Mehrheit gilt der Antragsteller als aufgenommen.

(3) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, jede juristische Person sowie jede Personenvereinigung werden, sofern sie in Mittelfeld 

a. wohnt oder
b. beschäftigt ist, oder
c) ihren Gewerbebetrieb hat
und sich dem Verein und seinen Zielen verbunden fühlt.

(4) Beitrittserklärungen von außerhzalb Mittelfelds ansässigen gewerbetreibenden Unternehmern oder Einzelpersonen werden vom Vorstand lediglich vorbehalten entschieden. Über eine endgültige Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(5) die Aufnahme sowie der Beginn der Mitgliedschaft und der Beitragspflicht werden dem Antragsteller schriftlich, per Fax oder per E-Mail mitgeteilt.

(6) Für den Fall einer Ablehnung der Mitgliedschaft gilt Punkt (5) entsprechend. Sie bedarf keiner Begründung.

§ 9 Beiträge

(1) Die zur Durchführung der Aufgaben der Interessengemeinschaft notwendigen Mittel werden durch jährliche Mitgliedsbeiträge und soweit diese nicht ausreichen, durch Beteilungsumlagen aufgebracht.  Die Fälligkeit und Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Höhe der Beteiligungsumlage richtet sich nach der jeweils beschlossenen MAßnahme und den teilnehmenden Mitgliedern. Sie wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt jeweils für das nächste Geschäftsjahr, ob und in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr für Neumitglieder zu entrichten ist.

(3) Beiträge und andere Einnahmen, welche die notwendigen Mittel überschießen, sind als Beitragsvorauszahlungen auf das folgende Geschäftsjahr vorzutragen. Die Höhe der Beitragsvorauszahlung ist im Jahresabschluss festzustellen und den Mitgliedern in der ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(4) Wird die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres beendet, so ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Neue Mitglieder entrichten für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel des Jahresbeitrages.

(5) Ist das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seit mehr als drei Monaten mit der Zahlung seines Beitrages in Rückstand, so kann der Vorstand vorbehaltlich seinen Ausschluss beschließen. Hierzu genügt die einfache Mehrheit. Für den weiteren Verlauf gilt §10, Absatz d.

(6) Stimmrecht bei allen Abstimmungen im Verein gilt nur bei fristgerechter Beitragszahlung.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a. Tod

b. Erlöschen der Firma, der juristischen Person usw.

c. Kündigung. Diese ist schriftlich, per Fax oder per E-Mail zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer dreimonatlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres zu erklären.

d. Ausschluss. Dieser erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.

IV. Schlussbestimmungen

§ 11 Auflösung und Satzungsänderung

(1) Auflösung des Vereins und Änderungen der Satzung werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der wesentliche Umfang der Satzungsänderung oder die Absicht, den Verein aufzulösen, müssen in der entsprechenden Einladung mitgeteilt werden. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Über die Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Erreicht die erste Mitgliederversammlung diese Zahl nicht, ist binnen vier Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen den Mitgliedern zu.

(3) Liquidator ist dann der 1. Vorsitzende.

§ 12 Gerichtsstand

(1) Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinem Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Verein seinen Sitz hat.

(2) Für alle anderen Fälle gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Sonstiges

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, sich an den Gemeinschaftsaktionen der Interessengemeinschaft zu beteiligen. Im Falle einer Teilnahme an einer Gemeinschaftsaktion ist das Mitglied verpflichtet, sich an den festgelegten Rahmen und Zeitplan zu halten.

(2) Zum Zwecke der Eintragung in das VEreinsregister müssen das Gründungsprotokoll und die Satzung vom Vorstand an das Amtsgericht Hannover weitergegeben werden, nachdem diese von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet worden ist.

(2) Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung der Interessengemeinschaft am 13.04.2016 beraten und beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder später unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vereinsmitglieder mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Der § 139 BGB findet keine Anwendung.

Hannover, 20.02.2017

 

 

 

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